Werkpolier - Spezialqualifikation Industrie-Isolierung

Prüfung am 15.05./16.05.2025, zzgl. Fachgespräch

08:00 - 15:15 Uhr

Zielstellung

Vorbereitung auf die Prüfung zum Werkpolier. Die Teilnehmer sollen zukünftig die folgenden Aufgaben als Werkpolier unter der Anleitung einer übergeordneten Führungskraft
und auch unter Berücksichtigung insbesondere betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen wahrnehmen können:

  • Planen, Einrichten, Vorhalten und Auflösen der Baustelle oder von Teilen der Baustelle,
  • Mitwirken beim Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumentieren des Bauprozesses durch Einsatz von Arbeitskräften, Betriebsmitteln und Materialien zur Erstellung einer vertraglich vereinbarten Bauleistung; Zusammenarbeit mit den am Bau Beteiligten,
  • Umsetzen des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems; Kontrollieren der Qualität von Bauleistungen,
  • Durchführen und Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
  • Führen von Mitarbeitern und Mitwirken bei Maßnahmen zur Personalentwicklung,
  • Mitwirken bei der Berufsausbildung

Inhalt

Prüfungsteil Baubetrieb (110 UE)

  • Recht
    Vertragsrecht nach VOB und BGB; wichtige Auszüge
  • Qualitätsmanagement
  • Arbeitssicherheit
    • Arbeitsstättenverordnung; Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung auf Isolierbaustellen 
    • Sicherheit und Umweltschutz auf der Isolierbaustelle;
      blaue Handlungsanleitung für den Umgang mit MW-Dämmstoffen
      TRGS 521
      TRGS 558 und TRGS 619
  • Abrechnung
    • Kosten und Leistung der Baustelle
    • Leistungserfassung, Soll-Ist-Vergleich
    • Aufmaß und Abrechnung
      DIN ATV 18421 und AGI Arbeitsblatt Q 01
  • Projektabwicklung
    • Umgang mit Kundenreklamationen
    • Nachunternehmereinsatz in der Praxis
    • Behörden auf der baustelle / Nachunternehmereinsatz
    • Maschinen, Baustelleneinrichtung, Baustellenorganisation

Prüfungsteil Bautechnik (130 UE)

  • Fachrechnen, Isometrien nach TB 4 und elektronische Handhabung
  • Isometrisches Aufmaß
  • physikalische Grundlagen; Technische Briefe der BFA WKSB
  • Eigenschaften von Dämmstoffen
  • Brandschutz
  • Grundlagen der Akustik
  • Normen und Richlinien
  • konstruktive Grundlagen des Wärmeschutzes
  • konstruktive Grundlagen des Kälteschutzes
  • Einsatz von Baumschinen entsprechend den gewählten Bauverfahren und Sicherstellen der Betriebsbereitschaft
  • Lagern und Transportieren von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der baustelle sowie Entsorgen von Abfällen

Prüfungsteil Mitarbeiterführung & Personalmanagement (40 UE)

  • Ermitteln des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs der Baustelle
  • Mitwirken beim Vorbereiten von Personalauswahlgesprächen
  • Mitwirken bei der Auswahl von Mitarbeitern, einschließlich Auszubildenden
  • Beurteilen von Mitarbeitern, einschließlich Auszubildenden
  • Führen von Arbeitsgruppen, Anwenden von Führungsmethoden und -techniken
  • Lösen von Konflikten innerhalb von Arbeitsgruppen, Berücksichtigen kultureller Besonderheiten und Verhaltensregeln
  • Planen, Organisieren und Durchführen von Einarbeitung, Ausbildung und Praktika
  • Anwenden des Tarifrechts und des Betriebsverfassungsgesetzes
  • Anwenden von Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen, des Arbeitszeitgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes
  • Anwenden von Rechtsbestimmungen beim Personaleinsatz von Fremdfirmen, insbesondere Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Zielgruppe

Vorarbeiter, Facharbeiter technischer Berufe, Facharbeiter und Gesellen

Zugangsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung zum Werkpolier ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Bauwirtschaft und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre beträgt oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens sechs Jahre beträgt oder 3. eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis nachweist. (2) Die vorgenannten Zeiten verkürzen sich jeweils um ein Jahr, wenn eine Vorarbeiterprüfung gemäß der Prüfungsordnung für Vorarbeiter im Baugewerbe mit Erfolg abgelegt wurde.