Gerüstbauer/Gerüstbauerin ist ein attraktiver Ausbildungsberuf mit Zukunft.
Die Ausbildung erfolgt in den Betrieben sowie überbetrieblich im ÜAZ Magdeburg Bau Bildung Sachsen-Anhalt e. V.

Das Gerüstbauer-Handwerk ist stolz auf seine Ausbildungszentren. Die Ausbildung zum Gerüstbauer bzw. zur Gerüstbauerin gibt es erst seit dem Jahr 1991, zunächst als zweijährige, ab 2000 als dreijährige duale Ausbildung. Seit 1998 ist der Gerüstbau Vollhandwerk, mittlerweile besteht Meisterpflicht.

Von der Handwerkskammer Berlin wurde die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) seit dem Jahr 1996 für die Bundesländer Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern im Bildungs- und Innovationszentrum „Waldfrieden“ (BIZWA) in Bernau bei Berlin durchgeführt. Diese langjährige Kooperation endet aus wirtschaftlichen Gründen zum 31. Januar 2022. Die Tarifvertragsparteien haben sich daher mit der SOKA GERÜSTBAU bereits Ende 2019 auf die Suche nach einem neuen Partner für die nordöstlichen Bundesländer begeben.

Diesen haben sie mit dem Bau Bildung Sachsen-Anhalt e.V. und seinem Überbetrieblichen Ausbildungszentrum in Magdeburg gefunden. Im ÜAZ Magdeburg wird Aus- und Fortbildung im Hoch- und Tiefbau sowie in den Ausbaugewerken seit vielen Jahren und mit hoher Professionalität betrieben. Das Ausbildungszentrum verfügt über ein angeschlossenes Internat.

Wie geplant konnte die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) in der zweiten Februar-Woche dieses Jahres in Magdeburg starten.

Quelle:
https://www.geruestbauhandwerk.de/aktuelles/neues-ausbildungszentrum-fuer-das-geruestbauer-handwerk-in-magdeburg/

Die Übernahme der Ausbildung im Gerüstbau war ein ehrgeiziges und erfolgreiches Projekt. Auf der neuen großen Außenfläche und der hohen Gerüstbauhalle findet nun ganzjährig der Unterricht statt.

Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – ÜLU

 

Belehrungstext zur Verortung auf den Webseiten der ÜLU-Veranstalter, in den ÜLU-Einladungen und Gebührenbescheiden/Rechnungen

Seit dem 17.07.2022 gilt in Berlin der Mindestlohn in Höhe von 13,00 Euro je Stunde (§ 9 Abs. 1 Mindestlohngesetz für das Land Berlin (LMiLoG Bln)* und liegt damit über dem Bundesmindestlohn. Gemäß § 7 LMiLoG Bln gewährt das Land Berlin Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die Empfänger*innen sich verpflichten, ihren Arbeitnehmern*innen (ohne Auszubildende, Umschüler*innen nach dem Berufsbildungsgesetz)** mindestens den Landesmindestlohn nach § 9 LMiLoG Bln zu zahlen. Die genannte Verpflichtung ist einzuhalten. Anderenfalls kann es zur Folge haben, dass eine Förderung abgelehnt oder eine gewährte Förderung zurückgenommen wird. Auf Verlangen sind der Bewilligungsstelle anonymisierte Lohnnachweise vorzulegen. Wir bitten um eine umgehende Rückmeldung an uns, sofern Sie die Vorgaben des Landesmindestlohngesetzes nicht einhalten.

* Mindestlohngesetz für das Land Berlin (Landesmindestlohngesetz - LMiLoG Bln) vom 18. Dezember 2013 (GVBl. S. 922) zuletzt geändert durch Art. 8 G zur Änd. des Bürger- und PolizeibeauftragtenG und weiteren Gesetze vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 30)
** Hier sind alle Ihre sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, auch die Ungeförderten, inbegriffen. Arbeitnehmer*in im Sinne des LMiLoG Bln ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigte*r gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind (§ 3 Abs. 1 LMiLoG Bln). Als Arbeitnehmer*innen gelten nicht Auszubildende, Umschüler*innen nach dem Berufsbildungsgesetz, Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen, sowie Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 221 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (§ 3 Abs. 2 LMiLoG Bln).