Die Ausbildung wird auf Länderebene kofinanziert durch:

Hinweis zu den Fördermitteln des Bundeslandes Berlin:

Förderung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk für die Unterweisung von Berliner Auszubildenden: Einhaltung des Landesmindestlohns

Seit dem 17.07.2022 gilt in Berlin der Mindestlohn in Höhe von 13,00 Euro je Stunde (§ 9 Abs. 1 Mindestlohngesetz für das Land Berlin (LMiLoG Bln) *). Am 01.05.2024 erfolgte eine Anpassung der Höhe des Landesmindestlohns von 13,00 Euro auf 13,69 Euro je Stunde und liegt damit unverändert über dem Bundesmindestlohn. Gemäß § 7 LMiLoG Bln gewährt das Land Berlin Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die Empfängerinnen und Empfänger sich verpflichten, ihren Arbeitnehmern*innen (ohne Auszubildende, Umschüler*innen nach dem Berufsbildungsgesetz) ** mindestens den Landesmindestlohn nach § 9 LMiLoG Bln zu zahlen. Die genannte Verpflichtung ist einzuhalten. Anderenfalls kann es zur Folge haben, dass eine Förderung abgelehnt oder eine gewährte Förderung zurückgenommen wird. Auf Verlangen sind der Bewilligungsstelle anonymisierte Lohnnachweise vorzulegen. Wir bitten um eine umgehende Rückmeldung an uns, sofern Sie die Vorgaben des Landesmindestlohngesetzes nicht einhalten.

* Mindestlohngesetz für das Land Berlin (Landesmindestlohngesetz – LMiLoG Bln) vom
18. Dezember 2013 (GVBl. S. 922) zuletzt geändert durch Art. 8 G zur Änd. des Bürger- und PolizeibeauftragtenG und weiteren Gesetze vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 30)
** Hier sind alle Ihre sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, auch die Ungeförderten, inbegriffen. Arbeitnehmer*in im Sinne des LMiLoG Bln ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigte*r gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind (§ 3 Abs. 1 LMiLoG Bln). Als Arbeitnehmer*innen gelten nicht Auszubildende, Umschüler*innen nach dem Berufsbildungsgesetz, Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen, sowie Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 221 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (§ 3 Abs. 2 LMiLoG Bln).

Hinweis der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH):

Die Ausbildung im Dualen System setzt sich aus den Säulen Betriebliche Berufsausbildung und Berufsschule zusammen. Die Überbetriebliche Unterweisung - kurz ÜLU, ÜBL oder ÜBA genannt - ergänzt im Handwerk die Betriebliche Ausbildung. Ziel der Überbetrieblichen Unterweisung in den gemeinsamen Lehrwerkstätten des Handwerks ist es, unabhängig von den Tätigkeitsschwerpunkten einzelner Ausbildungsbetriebe eine gleichmäßig hohe Ausbildungsqualität in der von den Ausbildungsordnungen geforderten Breite zu sichern.

Die Überbetriebliche Unterweisung erhöht die Beschäftigungsfähigkeit und Arbeitsmarktflexibilität der Auszubildenden, indem sie eine Vervollständigung und Vertiefung relevanter Ausbildungsinhalte in produktionsunabhängigen, handlungsorientierten Lernräumen ermöglicht. Gleichzeitig stützt sie qualitätssichernd die betrieblichen Ausbildungsplätze für die Jugendlichen, indem sie die kleinen und mittleren Unternehmen bei speziellen und aufwendigen Ausbildungsaufgaben unterstützt. Die Überbetriebliche Unterweisung trägt somit dazu bei, die Jugendlichen in Beruf und Gesellschaft zu integrieren und sie zu flexiblen Fachkräften heranzubilden. Durch ihre Innovationsimpulse stellt die Überbetriebliche Unterweisung zudem ein wirksames Instrument der Gewerbeförderung im Handwerk dar. Die Überbetriebliche Unterweisung wird mit finanzieller Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfalen, der Europäischen Union und - aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages - des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz durchgeführt.